Wahlanfechtung
Die Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand bedarf des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern. Eine Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.